(1) Studierenden, die bei einer Prüfung eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder während des Verfassens der Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorarbeit trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Bachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann die nach § 12 zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.