1. der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und
2. die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.
Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.