(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.
(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erreicht.
(3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die Zurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachrangiges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung des Vertrauensmannes.
(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.