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Zweiter Abschnitt - Volksbegehren
§ 18 Gegenstand des Volksbegehrens
§ 19 Zulassungsantrag
§ 20 Inhalt des Zulassungsantrags
§ 21 Unzulässige Anträge
§ 22 Reihenfolge mehrerer Anträge
§ 23 Vertrauensmänner
§ 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag
§ 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags
§ 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags
§ 27 Eintragungsberechtigung
§ 28 Ausübung des Eintragungsrechts
§ 29 Eintragungsschein
§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
§ 31 Eintragungsorgane
§ 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
§ 33 Auslegung der Eintragungslisten
§ 34 Inhalt der Eintragung
§ 35 Ungültige Eintragungen
§ 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses
§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.