(1) Werden für im wesentlichen gleiche Neugliederungsräume mehrere Anträge auf Durchführung von gleichgerichteten Volksbegehren gestellt, so hat das Volksbegehren, für das der Antrag früher eingegangen ist, den Vorrang. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder im Falle des § 24 Abs. 2 der Ablauf der Frist. Über einen nachrangigen Antrag wird erst entschieden, wenn das mit dem vorrangigen Antrag angestrebte Volksbegehren durchgeführt oder der vorrangige Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
(2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.