(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit 1. eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und 2. bei gehaltenen Vögeln a) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht, b) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 enthält.
(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1 1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand, 2. Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder 3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand
verbracht werden.
(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.