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Dritter Abschnitt - Füllmengen von Fertigpackungen
§ 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 22a Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts
§ 23 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
§ 24 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Stückzahl
§ 25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
§ 26 Bezugstemperatur
§ 27 Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen
§ 28 Verwendung von Meßgeräten
§ 29 Herstellerangabe
Fertigpackungsverordnung
(Verordnung über Fertigpackungen - FertigPackV 1981)
§ 26 Bezugstemperatur
Die Anforderungen in den §
§ 3
und
22
sind auf eine Temperatur von
20 Grad C (Bezugstemperatur) bezogen.
Die Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis.