(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben.

(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eichamtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine frühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen.