(1) Der Bundesmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern: 1. Branntwein, der in einem Strafverfahren eingezogen worden ist; 2. Branntwein, der in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden worden ist, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung (§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen; 3. Branntwein, der bei Seenot (zum Beispiel aus einem gesunkenen, gestrandeten oder hilflos umhertreibenden Schiff) geborgen worden ist, sofern die Voraussetzungen für den öffentlichen Verkauf (§§ 18, 25 der Strandungsordnung) oder für die Überweisung an den Landesfiskus (§ 35 Abs. 1 der Strandungsordnung) vorliegen.
(2) Die Bundesmonopolverwaltung ist berechtigt, die Übernahme des in Absatz 1 bezeichneten Branntweins abzulehnen.