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Untertitel 6 - Fund
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
§ 966 Verwahrungspflicht
§ 967 Ablieferungspflicht
§ 968 Umfang der Haftung
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 971 Finderlohn
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 977 Bereicherungsanspruch
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
§ 982 Ausführungsvorschriften
§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
§ 984 Schatzfund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 982 Ausführungsvorschriften
Die in den §
§ 980
,
981
vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei
Reichs
behörden und
Reichs
anstalten nach den von dem
Bundesrat,
in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des
Bundesstaats
erlassenen Vorschriften.