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Sechster Abschnitt - Ablieferung und Übernahme des Branntweins
§ 58
§ 58a
§ 59
§ 60
§ 61
§ 61a Anbietungspflicht
Branntweinmonopolgesetz
(Gesetz über das Branntweinmonopol - BranntwMonG)
§ 60
Die mit der Branntweinabnahme (
§ 59
) beauftragten Beamten übernehmen den an die
Bundesmonopolverwaltung
abzuliefernden Branntwein für deren Rechnung und nach deren Weisung.
Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos die Versandgefäße.