Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 10 sind:

1. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1 bis 3 anerkannt sind, sofern

    a) sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b enthalten oder

    b) diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheinigung

      der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder

      einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist,

    nachgewiesen werden; wenn diese Bescheinigung von einer Schnittstelle ausgestellt wird, unterliegt diese der Kontrolle nach § 49, oder

2. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.