(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn 1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 nicht enthalten, 2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten, 3. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises nicht oder nicht mehr gültig war, 4. der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungssystem ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war, oder 5. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war.
(2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 sind die Biokraftstoffe gemäß § 3 anzuerkennen, wenn 1. dem Nachweispflichtigen die Unrichtigkeit der Angaben nicht bekannt waren und er auch bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unrichtigkeit nicht hätte erkennen können, und 2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig war.