(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
(2) Die Grundausbildung umfasst 1. die Wissensvermittlung in den Fächern a) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung, b) Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht, c) öffentliches Dienstrecht, d) Führungslehre/Psychologie, e) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, f) Kriminalistik, g) Deutsch und h) Englisch,
2. die praktische Ausbildung in den Fächern
a) Einsatzausbildung,
b) Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),
c) Polizeitechnik und
d) erste Hilfe,
3. die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,
4. ein Verhaltenstraining,
5. Fragen der Berufsethik,
6. eine Projektwoche und
7. ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.
(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.