(1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen wurde und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
(4) Über die Zulassung von Abweichungen von Dauer und Verlauf einzelner Ausbildungsabschnitte und der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters von der in Absatz 3 vorgesehenen Zeit für Hochleistungssportlerinnen und Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlängern.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32 unberührt.
(7) (weggefallen)