(1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern 1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung, 2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht, 3. öffentliches Dienstrecht, 4. Führungslehre/Psychologie, 5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, 6. Kriminalistik, 7. Deutsch, 8. Englisch, 9. Polizeitechnik, 10. Dienstsport, 11. Einsatzausbildung und 12. Zwangsmitteleinsatz
Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form sowie 3. praktische Überprüfungen.
(3) In den Unterrichtsfächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je 90 Minuten Dauer, in den Fächern Kriminalistik sowie Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung jeweils zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten Dauer und in allen anderen Fächern jeweils eine Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen.
(4) Für jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fachnote zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leistungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests fließen mit jeweils 50 vom Hundert in die jeweilige Fachnote ein.
(5) Die Bundespolizeiakademie kann auf Antrag den Leistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeitssprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht erteilt.