(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der Statistische Wert (Grenzübergangswert) zu verstehen.
(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für den Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den Verkauf der Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren 1. im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes, 2. im Seeverkehr bei der Einfuhr cif Entladehafen des Erhebungsgebietes, bei der Ausfuhr fob Einladehafen des Erhebungsgebietes, 3. im Postverkehr bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt, bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt, 4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19) frei an Bord des Fahrzeugs umfaßt, andererseits aber keine darüber hinausgehenden Vertriebskosten enthält und auf den Ausstellungspflichtigen (§ 23) bezogen ist. Bei der Einfuhr gehören zum Statistischen Wert auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Einführer diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert dürfen die im Erhebungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften entrichteten Zölle oder Abschöpfungen und die Währungsausgleichsbeträge im Agrarhandel der Europäischen Gemeinschaften sowie Erstattungen oder Ausfuhrabgaben nicht einbezogen werden. Bei anders gestellten Rechnungspreisen ist der Statistische Wert der auf der Basis des Satzes 1 umgerechnete Rechnungspreis, ohne Rücksicht darauf, ob die Vertriebskosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.
(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bildung des Statistischen Wertes die zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert und seine Feststellung entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 228 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Als Statistischer Wert gilt 1. bei der Einfuhr von bestimmten verderblichen Waren, die üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden und unter Anwendung des Artikels 36 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit Teil I Titel V Kapitel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, der Wert, der sich bei Zugrundelegen des Durchschnittswerts je Einheit ergibt; 2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung und nach wirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden; 3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung und nach wirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden; 4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Ausfuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurückgesandte Waren), der beim vorangegangenen Grenzübergang angemeldete Statistische Wert; 5. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die ohne Entgelt oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert werden, der Preis der Waren, der zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft, dem ein Kauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der Basis der Absätze 2 und 4 erzielt würde; entsprechendes gilt für ein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen verbundenen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit zu einem Rechnungspreis geführt hat, der in einem Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern nicht erzielt würde; 6. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Informationsträgern wie Disketten, Magnetbändern, Filmen, Plänen, Audio- und Videokassetten und CD-ROMs, die für Zwecke der Weitergabe von Informationen ausgetauscht werden, unter Beachtung von Absatz 2 der Gesamtwert des Informationsträgers einschließlich der Kosten für die weitergegebenen Informationen.
(6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter Beachtung der Absätze 2, 4 und 5 zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.
(7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist - für alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer Summe und stets in der geschuldeten Währung anzugeben. Der Statistische Wert ist für jede Warenposition in den Jahren 1999 bis 2001 in Deutscher Mark oder Euro, ab dem Jahr 2002 in Euro anzugeben.