(1) Lager sind: 1. Zollager im Sinne von Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe C der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils gültigen Fassung, 2. Einrichtungen jeglicher Art in Freizonen, die zur Lagerung ausländischer Waren dienen.
(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von ausländischen Waren in ein Lager 1. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Rahmen eines Zollagerverfahrens, 2. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Überführung von ausländischen Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung, ausgenommen Umschließungen.
(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen zu sein - ausgehen.
(5) Werden in einem Lager Waren des freien Verkehrs und ausländische Waren miteinander vermischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Gemenge bei der Entnahme so zu behandeln, als ob die Waren getrennt gehalten worden wären. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es dem Verfügungsberechtigten überlassen, die entnommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs oder als ausländische Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch oder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder Gemengen ausländischer Waren aus verschiedenen Einfuhrarten.