(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet 1. bei der Einfuhr, wenn ihr a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, der Einführer; b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner; c) kein Vertrag zugrunde liegt, derjenige, für den die Waren bestimmt sind; wenn dieser nicht bekannt ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;
2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Ausführer;
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner;
c) kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der Waren; wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;
3. bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, für die Anmeldung zur Ausfuhr derjenige, der den Verbleib im Ausland veranlaßt hat.
(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmeldescheinen treten (§ 29), der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; dieser hat das Zollpapier um die statistischen Angaben zu ergänzen.
(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet 1. bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rheinabwärts, der Anmeldepflichtige; dieser hat den Namen des Schiffes zu ergänzen oder auf Anforderung anzugeben, sofern die Ausgangszollstelle (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Anmeldestelle ist; 2. im Seeumschlag derjenige, für den die Waren beim Eingang bestimmt sind; dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind, den Ankunftstag, den Einladehafen und das Versendungsland dem Statistischen Bundesamt auf Anfordern anzugeben.
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.