Mittäter
Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinschaftlich begangen wird. Erforderlich sind ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinschaftliche Tatbegehung.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 25 Rdn. 9.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 25 Rdn. 9.