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Relevante Rechtsnormen

  • § 25 StGB - Täterschaft

Mittäter

Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinschaftlich begangen wird. Erforderlich sind ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinschaftliche Tatbegehung.1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 25 Rdn. 9.

Quellen:

[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 25 Rdn. 9.

Weitere Definitionen

  • Missbrauch der Verfügungsbefugnis oder Verpflichtungsbefugnis
  • Misshandlung i.S.d. § 136a StPO
  • Mittäter
  • Mittelbarer Täter
  • Möglichkeit der Hilfeleistung

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