I. Anspruchsgrundlage
Aufopferungsgewohnheitsrecht, das auf §§ 74, 75 ALR basiert
II. Eigentum betroffen
Eigentum i.S.d. Art. 14 GG meint alle konkreten vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in einer Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.1BVerfGE 112, 93, 107.
III. Eingriff
a) Hoheitliches Handeln
b) Unmittelbarkeitszusammenhang
- zwischen hoheitlichem Handeln und Schaden
- Schaden darf nicht völlig atypisch oder unvorhersehbar sein
IV. Sonderopfer
Ein Sonderopfer liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme den Bürger aber schwer und übermäßig belastet. Je mehr der Betroffene aus dem Kreis der Allgemeinheit herausgehoben wird, desto näher liegt ein solches.
V. Kein Primärrechtsschutz
VI. Rechtsfolge: Entschädigung
Quellen:
[1] BVerfGE 112, 93, 107.