I. Kaufvertrag
Der Kaufvertrag gem. § 433 BGB kommt als gegenseitiger Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Die Willenserklärungen müssen darauf gerichtet sein, eine Sache oder ein Recht entgeltlich zu veräußern.
1Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 433 BGB, Rn. 16; Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 433 BGB, Rn. 1.II. Mangel
Ein Sachmangelbegriff ist in § 434 BGB legaldefiniert, wobei sieben Sachmangelvarianten normiert sind. Grundsätzlich meint die Mangelhaftigkeit das Abweichen des Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.2Coester-Waltjen Jura 2002, 534 [539]; Staudinger/Annemarie Matusche-Beckmann (2013) BGB § 434, Rn. 36.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.3BGH NJW-RR 1993, 396; BGH NJW 1991, 915; B. Grunewald in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 435 BGB.
III. Bei Gefahrübergang
Mit dem Gefahrübergang geht das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache auf den Gläubiger über. § 446 BGB setzt einen wirksam zustande gekommenen und bei Bestand gebliebenen Kaufvertrag voraus. Erforderlich ist weiterhin eine Übergabe zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags. Übergabe meint die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nach Maßgabe der §§ 929, 854 BGB. Eine Übergabe an einen Dritten auf Anweisung des Käufers ist dabei ausreichend. Der Gefahrübergang erfolgt gem. § 446 S. 3 BGB auch, wenn der Käufer in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB ist.
4BGH NJW 1998, 2360; BGH ZIP 1996, 714; BGH NJW 1996, 587; Münchener Kommentar-BGB/Westermann, Band 3, 6. Auflage München 2012, § 434, Rn. 51; Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 446 BGB, Rn. 4 ff.IV. Nacherfüllungsverlangen des Käufers
V. Kein Ausschluss/Erlöschen der Nacherfüllung
1. § 442 BGB
2. § 377 HGB
3. Vertraglicher Ausschluss
VI. Kein Untergang durch Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB
VII. Keine Einreden des Verkäufers
1. Praktische/ Faktische Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 Abs. 2 BGB
2. Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 BGB
3. Keine Einrede der Verjährung gem. §§ 214, 438 BGB
VII. Rechtsfolge
Wahlrecht des Käufers auf:
§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB Nachbesserung: Verkäufer hat den Mangel am gelieferten Gegenstand zu beseitigen.
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB Nachlieferung: Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache.
Quellen:
[1] Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 433 BGB, Rn. 16; Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 433 BGB, Rn. 1.
[2] Coester-Waltjen Jura 2002, 534 [539]; Staudinger/Annemarie Matusche-Beckmann (2013) BGB § 434, Rn. 36.
[3] BGH NJW-RR 1993, 396; BGH NJW 1991, 915; B. Grunewald in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 435 BGB.
[4] BGH NJW 1998, 2360; BGH ZIP 1996, 714; BGH NJW 1996, 587; Münchener Kommentar-BGB/Westermann, Band 3, 6. Auflage München 2012, § 434, Rn. 51; Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 446 BGB, Rn. 4 ff.