I. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Niederlassung: Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaat
2. Unionsrechtlicher Anwendungsbereich
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Art. 45 AEUV
Ebenfalls nach Art. 54 I AEUV Gesellschaften
3. Verkehrspezifisches Merkmal
Grenzüberschreitender Sachverhalt
II. Eingriff = mitgliedstaatliche Maßnahme
Nach EuGH allgemeines Beschränkungsverbot
Analoge Anwendung der Keck-Formel
Bei der Keck-Formel ist zwischen produktbezogenen Regulierungen und bloßen Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, beispielsweise Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. Produktbezogene Regulierungen werden von Art. 34 ff. AEUV umfasst.
1EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91.III. Rechtfertigung
- geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 52 AEUV
- Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Gesellschaften nur dann mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind – wobei die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist –, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (EuGH-Urteil vom 12.6.2014 C-39-41/13 „SCA Group Holding“, ABl EU 2014, Nr. C 282, 282/9; FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 13 K 951/16 G,F –)
Quellen:
[1] EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91.