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Titel 9 - Beweis durch Urkunden
§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden
§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
§ 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
§ 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
§ 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
§ 429 Vorlegungspflicht Dritter
§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 433
§ 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
§ 436 Verzicht nach Vorlegung
§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
§ 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 441 Schriftvergleichung
§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung
§ 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
§ 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 429 Vorlegungspflicht Dritter
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden.
§ 142
bleibt unberührt.