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Titel 8 - Beweis durch Sachverständige
§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
§ 403 Beweisantritt
§ 404 Sachverständigenauswahl
§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen
§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht
§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
§ 410 Sachverständigenbeeidigung
§ 411 Schriftliches Gutachten
§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
§ 412 Neues Gutachten
§ 413 Sachverständigenvergütung
§ 414 Sachverständige Zeugen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.