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Titel 9 - Beweis durch Urkunden
§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden
§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
§ 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
§ 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
§ 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
§ 429 Vorlegungspflicht Dritter
§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 433
§ 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
§ 436 Verzicht nach Vorlegung
§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
§ 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 441 Schriftvergleichung
§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung
§ 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
§ 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.