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Titel 2 - Urteil
§ 300 Endurteil
§ 301 Teilurteil
§ 302 Vorbehaltsurteil
§ 303 Zwischenurteil
§ 304 Zwischenurteil über den Grund
§ 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
§ 306 Verzicht
§ 307 Anerkenntnis
§ 308 Bindung an die Parteianträge
§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
§ 309 Erkennende Richter
§ 310 Termin der Urteilsverkündung
§ 311 Form der Urteilsverkündung
§ 312 Anwesenheit der Parteien
§ 313 Form und Inhalt des Urteils
§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315 Unterschrift der Richter
§ 316
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
§ 318 Bindung des Gerichts
§ 319 Berichtigung des Urteils
§ 320 Berichtigung des Tatbestandes
§ 321 Ergänzung des Urteils
§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 322 Materielle Rechtskraft
§ 323 Abänderung von Urteilen
§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 323b Verschärfte Haftung
§ 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
§ 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
§ 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
§ 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile
§ 329 Beschlüsse und Verfügungen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 307 Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Relevante Definitionen
Anerkenntnis (prozessuales)
Anerkenntnisurteil