Anerkenntnis (prozessuales)
Unter einem Anerkenntnis versteht man die vom Beklagten gegenüber dem Prozessgericht abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder teilweise besteht.
1Münchener Kommentar-ZPO/Musielak, 4. Aufl. 2012, § 307, Rn. 1.Quellen:
[1] Münchener Kommentar-ZPO/Musielak, 4. Aufl. 2012, § 307, Rn. 1.