Anerkenntnisurteil
Ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO ergeht, wenn ein prozessual wirksames Anerkenntnis sowie die allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
1Beck'scher Onlinekommentar-ZPO/Elzer, 12. Edition, München 15.03.2014, § 307 Rn. 41.Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-ZPO/Elzer, 12. Edition, München 15.03.2014, § 307 Rn. 41.