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Unterabschnitt 8 - Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
(Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz - WpAV)
§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach
§ 37v Abs. 1 Satz 2
,
§ 37w Abs. 1 Satz 2
und
§ 37x Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
gelten die §
§ 3a
und
3b
.
Für die Informationen nach
§ 37v Absatz 2
und
§ 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß
§ 37x des Wertpapierhandelsgesetzes
gilt
§ 3b
.