Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 4 - Inkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
(Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz - WpAV)
§ 23 Inkrafttreten
Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach
§ 37v Abs. 1 Satz 3
,
§ 37w Abs. 1 Satz 3
und
§ 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
gilt
§ 3c
.