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Unterabschnitt 7 - Wahl des Herkunftsstaates
§ 21 Art der Veröffentlichung
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
(Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz - WpAV)
§ 21 Art der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach
§ 26 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
gilt
§ 3c
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