1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben betroffen ist:
b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt, und
c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergie auf See und
2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen.