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Teil 6 - Sonstige Bestimmungen
§ 71 Verordnungsermächtigung
§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 74 Verwaltungsvollstreckung
§ 75 Bußgeldvorschriften
§ 76 Gebühren und Auslagen
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Windenergie-auf-See-Gesetz
(Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See - WindSeeG)
§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 34
ist für gerichtliche Rechtsbehelfe
§ 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entsprechend anzuwenden.