1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.