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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkstoffPrAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.