(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in: 1. Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik, 3. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik, 4. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik, 5. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie 6. Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen, 2. Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten, 3. Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten, 4. Grundlagen der Prüfverfahren, 5. Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln, 6. Einrichten von Prüfarbeitsplätzen, 7. Durchführen von Prüfungen, 8. Bewerten von Prüfergebnissen, 9. Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind: 1. Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften, 2. Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften, 3. Durchführen metallografischer Untersuchungen, 4. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren, 5. Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften, 6. Analysieren von Fehlerursachen.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind: 1. Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen, 2. Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen, 3. Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, 4. Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen, 5. Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen, 6. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren, 7. Analysieren von Fehlerursachen.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind: 1. Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften, 2. Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe, 3. Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren, 4. Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen, 5. Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile, 6. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften, 7. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren, 8. Analysieren von Fehlerursachen.
(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind: 1. Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen, 2. Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen, 3. Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen, 4. Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements, 5. Analysieren von Prüfergebnissen, 6. Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen, 7. Dokumentieren des technischen Systemzustandes, 8. Analysieren von Fehlerursachen.
(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen, 6. Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement, 7. Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen, 8. Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.