Vollstreckungsbescheide (Artikel 27 Abs. 2 des Vertrages) und einstweilige Verfügungen (Artikel 27 Abs. 4 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in der Tunesischen Republik betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.