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Dritter Titel - Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (VollstrVtrTUNAG)
§ 14
Einstweiligen Anordnungen oder einstweiligen Verfügungen (Artikel 27 Abs. 4 des Vertrages), die in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen.
§ 13
ist entsprechend anzuwenden.