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Dritter Titel - Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (VollstrVtrTUNAG)
§ 12
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden soll, so soll das Urteil nicht in abgekürzter Form (
§ 313b der Zivilprozeßordnung
) hergestellt werden.