(1) Die Zwangsvollstreckung aus den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtiteln (§ 1 Abs. 1) darf erst nach Ablauf der Frist beginnen, innerhalb deren Widerspruch eingelegt werden kann (§ 9 Abs. 2 und 3).
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind.