Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Abschnitt - Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (VollstrVtrNLDAG)
§ 11
Der Beschluss, durch den über den Widerspruch entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den §
§ 567
bis
577 der Zivilprozessordnung
;
§ 1065 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§ 9 Abs. 3 Satz 1
gilt entsprechend.