(1) Gegen die Anordnung des Vorsitzenden, daß die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist (§ 5), findet Widerspruch statt.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels.
(3) Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat der Vorsitzende die Widerspruchsfrist in der Anordnung, durch die dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel stattgegeben wird, oder nachträglich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen. Die festgesetzte Widerspruchsfrist ist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung (§ 8 Satz 3) zu vermerken.