(1) Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich dazu, nachzuprüfen, dass Kernmaterial nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird und dass es kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt.
(2) Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maßnahmen, die 1. die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder die sonstigen Tätigkeiten des Verpflichteten oder des Zusatzverpflichteten mehr als nötig stören oder verzögern; 2. den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen gefährden oder 3. die Sicherheit der in § 6 genannten Tätigkeiten oder der in § 17 aufgeführten Standorte, Orte oder Anlagen beeinträchtigen.
Der Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete hat Informationen nach Satz 1 Nr. 2, die er als schutzwürdig erachtet, bei der Meldung der technischen Merkmale der Anlage nach Artikel 1 bis 3 der Kommissionsverordnung oder bei der Lieferung von Informationen nach § 15 dieses Gesetzes zu kennzeichnen.