Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte Nachweis der Befugnis des Inspektors der Organisation zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Verpflichteten bzw. dem Zusatzverpflichteten vorliegt.