(1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet oder befördert, ist verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen der Organisation auf Grund des Verifikationsabkommens nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und deren Durchführung zu unterstützten (Verpflichteter).
(2) Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es sei denn, dass der Verpflichtete von der Gemeinschaft die Mitteilung erhält, dass sie nicht gleichzeitig mit Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.