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Abschnitt 3 - Sondervorschriften für Betreuer
§ 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers
§ 5 Stundenansatz des Betreuers
§ 6 Sonderfälle der Betreuung
§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
§ 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
§ 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - VBVG)
§ 6 Sonderfälle der Betreuung
In den Fällen des
§ 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erhält der Betreuer eine Vergütung nach
§ 1 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 3
; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach
§ 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von
§ 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beanspruchen.
Ist im Fall des
§ 1899 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach
§ 4
in Verbindung mit
§ 5
zu bewilligen und nach Tagen zu teilen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie
§ 187 Abs. 1
und
§ 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.