(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat mit vier, 4. danach mit zweieinhalb 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat sieben, 3. im siebten bis zwölften Monat sechs, 4. danach viereinhalb
Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
Stunden im Monat.
(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb, 2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat drei, 4. danach zwei 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, 2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb, 3. im siebten bis zwölften Monat fünf, 4. danach dreieinhalb
Stunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
Stunden im Monat.
(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Berechnung der Monate nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stundenansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.
(5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.