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Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
§ 225a Möglichkeit des Formwechsels
§ 225b Umwandlungsbericht und Unterrichtung der Partner
§ 225c Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 225a Möglichkeit des Formwechsels
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.