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Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
§ 225a Möglichkeit des Formwechsels
§ 225b Umwandlungsbericht und Unterrichtung der Partner
§ 225c Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 225c Anzuwendende Vorschriften
Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind
§ 214 Abs. 2
und die §
§ 217
bis
225
entsprechend anzuwenden.